Informationen zum Umgang mit COVID-19 im neuen Schuljahr

Mit dem neuen Schuljahr tritt auch eine neue Infektionsschutzverordnung in Kraft, die den Umgang mit COVID-19 in Bildungseinrichtungen regelt. Alle wichtigen Informationen haben wir hier für Sie zusammengetragen

Ab dem 31. August 2020, also dem ersten Schultag im neuen Schuljahr, ist laut dem Stufenkonzept des TMBJS für Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen an allen Schulen grundsätzlich ein Regelbetrieb möglich, d.h. Unterricht nach regulärer Stundentafel, gleiche Unterrichts- und Pausenzeiten für alle Klassen, reguläre Betreuungszeiten außerhalb des Unterrichts.

Das Stufenkonzept sieht entsprechend der regionalen Entwicklung der Corona-Fallzahlen 3 Stufen gemäß einem Ampelsystem vor:

Stufe 1 GRÜN - Regelbetrieb mit vorbeugendem Infektionsschutz

Stufe 2 GELB - Eingeschränkter (Präsenz-)Betrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

Stufe 3 ROT - Schließung der Einrichtung

 

Wichtig für Sie als Eltern bzw. Personensorgeberechtigte zu wissen ist:

1) Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung dürfen die Schule nicht betreten (akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot, Fieber in Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten).

2) Schülerinnen und Schüler, die während der Betreuungszeit Symptome zeigen, sind zu isolieren. In diesem Fall informieren wir Sie unverzüglich, damit Sie Ihr Kind abholen. Es ist also wichtig, dass Sie erreichbar sind.

3) Wer aus einem Riskiogebiet zurückkommt, darf die Schule für 14 Tage nicht betreten, es sei denn, es wird der Nachweis einer negativen Testung erbracht.

4) Um Kontakte zu vermeiden und ggf. eine Kontaktnachverfolgung gewährleisten zu können, dürfen aktuell nur Schülerinnen und Schüler, Pädagoginnen und Pädagogen und von der Schule beauftragte Personen das Gebäude betreten, d.h. Eltern dürfen nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Anmeldung in die Schule kommen. Alle schulfremden Personen sind dabei verpflichtet, ihre Kontaktdaten zu dokumentieren, um so eine Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. 

5) Die Kinder tragen beim Betreten des Schulgebäudes eine Mund-Nase-Bedeckung (morgens bei der Ankunft, nach der Hofpause). In den Klassenräumen ist dies nicht erforderlich.

5) Wenn Eltern oder andere schulfremde Personen das Schulgebäude betreten (nach vorheriger Anmeldung), ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung erforderlich.